ci 42053
Name der Zutat:
ci 42053
Sicherheitsstufe:
Zulässig
CAS Nummer:
#2353-45-9
Basisfunktionen:
EWG-Sicherheitsstufe:
3-6
Beschreibung
Grün 3 wird chemisch als Triphenylmethanfarbe klassifiziert.
Gemäß der EG-Kosmetikverordnung [Verordnung (EG) Nr. 1223/2009], die für den gesamten EU-Markt gilt, werden Farbstoffe als Stoffe definiert, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, das kosmetische Mittel, den Körper insgesamt oder bestimmte Teile davon zu färben Teile davon durch Absorption oder Reflexion von physikalischem Licht. Anhang IV der Verordnung definiert die Stoffe, die als Farbstoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. In dieser Positivliste von Farbstoffen werden unter anderem Höchstkonzentrationen für die Verwendung dieser Stoffe in kosmetischen Mitteln sowie die zulässigen Anwendungsbereiche festgelegt. Derzeit sind Haarfärbemittel im EG-Kosmetikrecht noch gesondert geregelt. Zukünftig ist geplant, sie auch in Anhang IV aufzunehmen.
Farbstoffe werden vor ihrer Zulassung nach Anhang IV gezielt auf ihre toxikologische Unbedenklichkeit untersucht und umfangreichen Tests unterzogen. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit müssen die Hersteller in umfangreichen wissenschaftlichen Studien nachweisen. Darüber hinaus werden die zugelassenen Farbstoffe neu bewertet und die Liste entsprechend neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und bei vermuteten unerwünschten Ereignissen aus der Marktüberwachung aktualisiert.
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